Reduktion öffentlich-rechtlicher Körperschaften / Kirchenkreissynode informiert sich über landeskirchliches Erprobungsgesetz
Kirchengemeinden unterliegen zweierlei Recht: der Kirchenverfassung und dem staatlichen Recht. Insbesondere der Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeute für Kirchengemeinden und ihre ehrenamtlich wie hauptamtlich Mitarbeitenden eine „wachsende Fülle von Verwaltungsaufgaben“, brachte Fritz Hasselhorn als Referent das zum Ausdruck, was viele Ehrenamtlichen in ihren Gemeinden erleben. Arbeitgeberfunktion, Friedhofsverwaltung, Eigentumsverwaltung, Haushaltsführung – all das gehöre zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben, denen Kirchengemeinden unterlägen und auf deren Rahmenbedingungen sie keinerlei Einfluss hätten, so Hasselhorn, der Mitglied der Landessynode ist.
Welche Vorteile und welche Nachteile könnte es mit sich bringen, die Zahl der öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der Kirche zu reduzieren? Diese Frage hat sich die Synode der hannoverschen Landeskirche bereits vor ein paar Jahren gestellt und ein Erprobungsgesetz dazu entwickelt, das die Landessynode voraussichtlich auf ihrer diesjährigen Herbsttagung beschließen wird. Zwei Modelle sollen auf freiwilliger Basis erprobt werden: Die GesamtkirchengemeindePlus, eine vertiefte Form regionaler Zusammenarbeit, oder die Überführung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben an den Kirchenkreis. Letzteres führt dazu, dass „Gemeinden ihre Arbeitgeberfunktion, die Trägerschaft für ihre Friedhöfe und auch ihre Eigentumsverwaltung abgeben“, erläuterte Hasselhorn. „Das entlastet insbesondere Ehrenamtliche, die sich dann stärker auf inhaltliche Arbeit konzentrieren könnten.“
Gemeinsam gegen Identitätsverlust
Eingebunden in die Entwicklung dieses Erprobungsgesetzes waren auf Wunsch der Landessynode Vertreter:innen aus Kirchengemeinden im Rahmen einer Tagung an der Evangelischen Akademie in Loccum. „Wir schrumpfen, die Bereitschaft zu ehrenamtlichem Engagement nimmt immer mehr ab, nicht überall ist vor Ort das benötigte Knowhow vorhanden“, fasste es Hermann Prietzsch zusammen. Der Groß Oesinger Kirchenvorsteher erinnerte an die kommunale Neugliederung des Landes Niedersachsen in den 1970er Jahren. „Vor solchen Aufgaben stehen wir als Kirche“, warb er für gemeinsames Handeln mit anderen Kirchengemeinden und warnte gleichzeitig: „Wenn wir unseren Besitz aufgeben müssen und unsere Immobilien, dann sind die weg. Das ist eine Entfremdung vor Ort, bedeutet Machtverlust und Identitätsverlust.“
„Für mich ist offengeblieben, was der zählbare Mehrwert einer solchen Neuorganisationen wäre“, berichtete Eckhard Pieper. Gemeinsam mit Hermann Prietzsch hatte der Jurist und Kirchenvorsteher in Sülfeld den Kirchenkreis Wolfsburg-Wittingen im Beteiligungsverfahren vertreten. „Kann es gelingen, die Kompetenz an der Basis auf Kirchenkreisebene zu organisieren und am Ende des Tages auch zu finanzieren?“
Rückholbarkeit ist verlängerbar
Fragen, die vermutlich in der Erprobungsphase geklärt werden müssen. „Die Befristung der Rückholbarkeit ist zunächst auf sechs Jahre befristet, kann jedoch verlängert werden“, erläuterte der Landessynodale Hasselhorn. Die Eigentumsfrage bleibe dennoch kritisch. „Wir stehen vor schmerzhaften Einschnitten gerade bei unseren Gebäuden. Für viele ist das Gemeindehaus das zweite Wohnzimmer.“ Gemeinden könnten jedoch auf Dauer nur stark sein, wenn sie sich miteinander vernetzen und verbinden, ermutigte Hasselhorn.